Zitierungen von § 20 FPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 FPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 FPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 18.08.2017)
... einen Fahrtenschreiber nicht oder nicht rechtzeitig einbauen lässt, 11. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass der Fahrer einen dort genannten Nachtrag vornimmt, 12. ... dafür sorgt, dass der Fahrer einen dort genannten Nachtrag vornimmt, 12. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 oder 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder nicht ... dafür sorgt, dass der Fahrer die Bescheinigung mit sich führt, 13. entgegen § 20 Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder 14. ... 14. entgegen § 19 Satz 2 ein Kontrollgerät nicht benutzt, 15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Zeiten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig belegt, 16. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 6 eine Bescheinigung als beauftragte Person unterzeichnet oder 17. entgegen § 20 ... 4 Satz 6 eine Bescheinigung als beauftragte Person unterzeichnet oder 17. entgegen § 20 Absatz 5 Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig abgibt. (3) Ordnungswidrig ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
Artikel 1 FPersuStVRÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung
... durch das Wort „Fahrtenschreiber" ersetzt. 20. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Nachweis über ... ersetzt. 20. § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage (1) Selbstfahrende Unternehmer und ... ee) Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt gefasst: „11. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass der Fahrer einen dort genannten Nachtrag vornimmt, 12. ... sorgt, dass der Fahrer einen dort genannten Nachtrag vornimmt, 12. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 oder 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder nicht ... ff) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt: „13. entgegen § 20 Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder".  ... ersetzt. cc) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: „15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Zeiten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...

Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher, güterkraftverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1395
Artikel 1 FahrPersRuaÄndV
... für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden,". 4. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 10 wird Nummer 11 und wie folgt geändert: aaa) Die Wörter „§ 20 Abs. 1 Satz 2, 3 oder Satz 4 oder Absatz 2 oder 3" werden durch die Wörter „§ ... Abs. 1 Satz 2, 3 oder Satz 4 oder Absatz 2 oder 3" werden durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 2, 3, 4 oder 5, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1" ersetzt.  ... ff) Folgende Nummer 12 wird angefügt: „12. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 3 nicht dafür Sorge trägt, dass der Fahrer die Bescheinigung während ... bb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: „15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... Die folgenden Nummern 16 und 17 werden angefügt: „16. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 5 eine Bescheinigung als beauftragte Person unterzeichnet oder 17. ... 5 eine Bescheinigung als beauftragte Person unterzeichnet oder 17. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 6 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt." 6. § ...

Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 54
Artikel 1 2. FPersRÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung
... „Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006" ersetzt. 12. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Fahrer, ... bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten." 13. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Verantwortlichkeiten ... ee) die neue Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 oder Satz 4 oder Abs. 2 oder 3 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht ... ff) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: „15. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 4 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht ...


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