Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2008 aufgehoben
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§ 6 - Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)

Artikel 1 G. v. 15.10.1998 BGBl. I S. 3162; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 18.05.2007 BGBl. I S. 757, 2547 i.V.m. B. v. 28.03.2008 BGBl. II 2008 S. 235
Geltung ab 22.10.1998; FNA: 224-15 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 6 Rückgabegläubiger, Rückgabeschuldner



(1) Der Rückgabeanspruch steht dem Mitgliedstaat zu, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig in das Bundesgebiet verbracht worden ist.

(2) Rückgabeschuldner ist, wer für sich selbst oder für einen anderen die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut ausübt.



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