Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2008 aufgehoben
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§ 11 - Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)

Artikel 1 G. v. 15.10.1998 BGBl. I S. 3162; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 18.05.2007 BGBl. I S. 757, 2547 i.V.m. B. v. 28.03.2008 BGBl. II 2008 S. 235
Geltung ab 22.10.1998; FNA: 224-15 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 11 Aufgaben der Zentralstellen der Länder



Die Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Rückführung rechtswidrig in das Bundesgebiet verbrachten Kulturgutes der anderen Mitgliedstaaten stehen, werden von den Zentralstellen der Länder wahrgenommen. Diese sind insbesondere zuständig für

1.
die von dem ersuchenden Mitgliedstaat beantragten Nachforschungen nach einem bestimmten Kulturgut, das unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde und nach der Identität seines Eigentümers oder Besitzers. Dem Antrag sind zur Erleichterung der Nachforschungen alle erforderlichen Angaben beizufügen, insbesondere über die Veröffentlichung als national wertvolles Kulturgut und den tatsächlichen oder vermutlichen Ort der Belegenheit des Kulturgutes;

2.
die Unterrichtung der betroffenen Mitgliedstaaten im Fall des Auffindens eines Kulturgutes, wenn begründeter Anlaß für die Vermutung besteht, daß das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht wurde;

3.
die Erleichterung der Überprüfung durch die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, ob der betreffende Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung nach Nummer 2 erfolgt. Wird diese Überprüfung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt, so entfallen die Verpflichtungen nach den Nummern 4 und 5;

4.
die Durchführung und erforderlichenfalls die Anordnung der notwendigen Maßnahmen für die physische Erhaltung des Kulturgutes in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat;

5.
den Erlaß der erforderlichen vorläufigen Maßnahmen, um zu verhindern, daß das Kulturgut dem Rückgabeverfahren entzogen wird;

6.
die Wahrnehmung der Rolle eines Vermittlers zwischen dem Eigentümer oder Besitzer und dem ersuchenden Mitgliedstaat in der Frage der Rückgabe. Das Landesrecht kann vorsehen, daß, unabhängig von der Erhebung einer Klage, der Rückgabeanspruch zunächst im Schiedsverfahren geklärt wird, sofern zwischen Rückgabegläubiger und Rückgabeschuldner hierüber Einvernehmen besteht.



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