(1) Unabhängig von der Möglichkeit, eine gütliche Einigung über die Rückgabe anzustreben, kann der ersuchende Mitgliedstaat den Rückgabeschuldner auf dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg auf Rückgabe verklagen.
(2) Drei Monate nach Eingang des Rückgabeersuchens bei der zuständigen Zentralstelle kann Klage erhoben werden. Ihr sind eine Beschreibung des streitbefangenen Gegenstandes und die zum Nachweis der Voraussetzungen erforderlichen Urkunden und Erklärungen beizufügen.
(3) Die Beweislast für das Bestehen des Rückgabeanspruchs, den Entschädigungsanspruch des Rückgabeschuldners und die für die Höhe der Entschädigung maßgeblichen Umstände bemißt sich nach deutschem Recht.
(4) Gibt das Gericht der Klage statt, so entscheidet es zugleich über die dem Beklagten zu gewährende Entschädigung.
(5) §
5 Abs. 5 bleibt unberührt.
(6) Dem Berechtigten steht es frei, unbeschadet des Vorgehens des Mitgliedstaats seine Rechte gegen den Besitzer im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen.
Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Artikel 4 G. v. 18.05.2007 BGBl. I S. 757, 762, 2547; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914