Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2008 aufgehoben
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§ 12 - Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)

Artikel 1 G. v. 15.10.1998 BGBl. I S. 3162; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 18.05.2007 BGBl. I S. 757, 2547 i.V.m. B. v. 28.03.2008 BGBl. II 2008 S. 235
Geltung ab 22.10.1998; FNA: 224-15 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 12 Rückgabeklage des ersuchenden Mitgliedstaats


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Unabhängig von der Möglichkeit, eine gütliche Einigung über die Rückgabe anzustreben, kann der ersuchende Mitgliedstaat den Rückgabeschuldner auf dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg auf Rückgabe verklagen.

(2) Drei Monate nach Eingang des Rückgabeersuchens bei der zuständigen Zentralstelle kann Klage erhoben werden. Ihr sind eine Beschreibung des streitbefangenen Gegenstandes und die zum Nachweis der Voraussetzungen erforderlichen Urkunden und Erklärungen beizufügen.

(3) Die Beweislast für das Bestehen des Rückgabeanspruchs, den Entschädigungsanspruch des Rückgabeschuldners und die für die Höhe der Entschädigung maßgeblichen Umstände bemißt sich nach deutschem Recht.

(4) Gibt das Gericht der Klage statt, so entscheidet es zugleich über die dem Beklagten zu gewährende Entschädigung.

(5) § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.

(6) Dem Berechtigten steht es frei, unbeschadet des Vorgehens des Mitgliedstaats seine Rechte gegen den Besitzer im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen.

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Zitierungen von § 12 KultGüRückG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KultGüRückG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KultGüRückG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Artikel 4 G. v. 18.05.2007 BGBl. I S. 757, 762, 2547; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
§ 3 KGKonvAG Durchführung der Rückgabe und Sicherstellung (vom 06.11.2007)
... Zusammenhang mit der Rückführung stehen, werden in entsprechender Anwendung von § 12 des Kulturgüterrückgabegesetzes von den dort bezeichneten Zentralstellen ... damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben werden in entsprechender Anwendung der §§ 8 und 12 des Kulturgüterrückgabegesetzes wahrgenommen.  ...


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