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Abschnitt I - Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)

Artikel 1 G. v. 15.10.1998 BGBl. I S. 3162; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 18.05.2007 BGBl. I S. 757, 2547 i.V.m. B. v. 28.03.2008 BGBl. II 2008 S. 235
Geltung ab 22.10.1998; FNA: 224-15 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Abschnitt I Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Rückgabeanspruchs für deutsches national wertvolles Kulturgut

§ 1 Geschützte Gegenstände



Kulturgut im Sinne dieses Abschnitts sind alle Gegenstände, die nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung durch Eintragung in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" oder in das "Verzeichnis national wertvoller Archive" geschützt sind oder für die ein Eintragungsverfahren eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekanntgemacht worden ist.


§ 2 Rückgabeanspruch



Die Länder machen den Rückgabeanspruch auf Kulturgut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verbracht wurde, im Benehmen mit der Zentralstelle des Bundes im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen der dort geltenden Vorschriften außergerichtlich und gerichtlich geltend.


§ 3 Zentralstelle



Zentralstelle des Bundes im Sinne dieses Gesetzes ist der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Die Länder benennen ihre Zentralstellen.


§ 4 Eigentum



(1) Das Eigentum an Kulturgut, das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Verlangen in das Bundesgebiet zurückgegeben wird, richtet sich nach den deutschen Sachvorschriften.

(2) Bürgerlich-rechtliche Ansprüche und Rechte auf das Kulturgut werden durch Rückgabeansprüche im Sinne des § 5 dieses Gesetzes nicht berührt.

 
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