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§ 11a - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 14.03.1997 BGBl. I S. 490; aufgehoben durch § 28 V. v. 26.01.2010 BGBl. I S. 38
Geltung ab 01.10.1988; FNA: 2129-8-1-2 Umweltschutz
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§ 11a Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt



(1) Einzelfeuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 7 bis 11 nur errichtet und betrieben werden, wenn

1.
die Emissionen von Kohlenmonoxid den Emissionsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas,

2.
die Emissionen von Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von

a)
180 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur unter 110 °C,

b)
200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis 210 °C,

c)
250 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von mehr als 210 °C,

bei Heizöl EL jeweils berechnet auf einen Stickstoffgehalt im Heizöl EL von 140 Milligramm je Kilogramm, und

3.
die Abgastrübung die Rußzahl 1,

bei den Nummern 1 und 2 bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 vom Hundert, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten.

(2) Einzelfeuerungsanlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Flüssiggas mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 7 bis 11 nur errichtet und betrieben werden, wenn die Emissionen von

1.
Kohlenmonoxid den Emissionsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas und

2.
Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von

a)
100 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur unter 110 °C bei Erdgas,

b)
110 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis 210 °C bei Erdgas,

c)
150 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von mehr als 210 °C bei Erdgas und

d)
200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Einsatz der anderen Gase,

bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 vom Hundert, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten.

(3) Für Feuerungsanlagen, die regelmäßig mit Stoffen nach Absatz 2 und während höchstens 300 Stunden im Jahr mit Stoffen nach Absatz 1 betrieben werden, gilt während des Betriebs mit einem Brennstoff nach Absatz 1 für alle Betriebstemperaturen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas.



 

Zitierungen von § 11a 1. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a 1. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 1. BImSchV Anwendungsbereich
... nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. (2) Die §§ 4 bis 18 gelten nicht für 1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der ... oder in ähnlicher Weise zuzubereiten, soweit sie nicht dem Anwendungsbereich des § 11a unterliegen, 3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen zu ...
§ 17a 1. BImSchV Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt
... hat abweichend von den §§ 12 bis 17 die Einhaltung der Anforderungen nach § 11a für Kohlenmonoxid und Stickstoffoxide frühestens drei Monate und spätestens sechs ... eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung den jeweiligen Emissionsgrenzwert nach § 11a  ...
§ 18 1. BImSchV Ableitbedingungen für Abgase
... eingesetzt werden. (2) Die Abgase von Feuerungsanlagen nach § 11a sind über einen oder mehrere Schornsteine abzuleiten, deren Höhe nach den Vorschriften ...
§ 18a 1. BImSchV Anzeige
... Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 11a hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme ...
§ 20 1. BImSchV Zulassung von Ausnahmen
... Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 11a und des § 18 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen ...
§ 22 1. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... 3 einen Heizkessel in einer Feuerungsanlage einsetzt, 4b. entgegen § 11a Abs. 1 oder 2 eine Einzelfeuerungsanlage errichtet oder betreibt, 5.  ...
§ 23a 1. BImSchV Übergangsregelung für bestimmte Öl- und Gasfeuerungen
... die dem Anwendungsbereich des § 11a unterliegen und mit deren Errichtung am 3. August 2001 bereits begonnen worden war, müssen ...