(1) Der Betreiber
- 1.
- einer mechanisch beschickten Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5a oder 8 genannten festen Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 Kilowatt oder
- 2.
- einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten festen Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 50 Kilowatt oder
- 3.
- einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 Kilowatt,
für die in §
6 Abs. 1 oder in den §§
8 bis 11 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen einmal in jedem Kalenderjahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durch wiederkehrende Messungen feststellen zu lassen. Dies gilt nicht für
- a)
- Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2,
- b)
- Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, soweit es um die Feststellung der Abgasverluste geht,
- c)
- bivalente Heizungen und
- d)
- vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluß.
(2) Die wiederkehrenden Messungen sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Abweichend von Absatz 1 sind Feuerungsanlagen, die jährlich bis zu höchstens 300 Stunden und ausschließlich zur Trocknung von selbstgewonnenen Erzeugnissen in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden und bei denen die Trocknung über Wärmeaustauscher erfolgt, nur in jedem dritten Kalenderjahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister überwachen zu lassen.
(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister kündigt dem Betreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt der wiederkehrenden Messungen nach Absatz 1 zwischen acht bis sechs Wochen vorher schriftlich an.
(4) Die Vorschriften des §
14 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 22 1. BImSchV Ordnungswidrigkeiten ... 6. entgegen § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4, oder § 15 Abs. 1 Satz 1 eine Messung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen ... entgegen § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4, oder § 15 Abs. 1 Satz 1 eine Messung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt, ...
§ 23 1. BImSchV Übergangsregelung ... Bezirksschornsteinfegermeister bis zum 3. Oktober 1993 entsprechend § 14 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 durchzuführenden Messung der Massenkonzentration an Kohlenmonoxid im Abgas zu ... dem 1. November 1996 errichtet worden sind und der wiederkehrenden Meßpflicht nach § 15 Abs. 1 unterliegen, die im Jahr 1997 durchgeführte wiederkehrende Messung, 2. bei ... erstmalige Messung. Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 und 5 sowie des § 15 Abs. 3 gelten für die Einstufungsmessung entsprechend. (3) Abweichend von Absatz ...