Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG k.a.Abk.)

G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
|

§ 3 Dem Gesetz nicht unterliegende Schäden und Ansprüche



(1) Einer besonderen gesetzlichen Regelung bleiben vorbehalten

1.
Schäden, die rückerstattungs- oder rückgriffspflichtigen Personen in Durchführung der Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände entstanden sind mit Ausnahme der Schäden von Personen, die einen der Rückerstattung unterliegenden Gegenstand ohne angemessene Gegenleistung oder mittels eines gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsgeschäfts oder durch eine von ihnen oder zu ihren Gunsten ausgeübte Drohung oder durch widerrechtliche Wegnahme oder durch eine sonstige unerlaubte Handlung erlangt haben;

2.
Schäden, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges und der folgenden Besatzungszeit natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit oder diesen gleichzustellenden juristischen Personen privaten oder öffentlichen Rechts unmittelbar dadurch entstanden sind oder entstehen werden, daß ihre Vermögenswerte zum Zwecke der Reparation oder Restitution oder zu einem ähnlichen Zwecke auf Grund von Gesetzen oder sonstigen Anordnungen fremder Staaten zur Liquidation deutschen Vermögens im Ausland oder auf Grund von Anordnungen der Besatzungsmächte oder auf Grund von Vereinbarungen, die auf Veranlassung der Besatzungsmächte abgeschlossen werden mußten, endgültig entzogen worden sind;

3.
Ansprüche gegen andere als die in § 1 Abs. 1 genannten nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger;

4.
Ansprüche gegen die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), ihre Gliederungen, ihre angeschlossenen Verbände und ihre sonstigen aufgelösten Einrichtungen;

5.
Schäden, welche Versicherungsnehmern dadurch entstehen, daß die Garantieverpflichtungen oder die sonstigen Freistellungsverpflichtungen des Deutschen Reichs gegenüber der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft oder gegenüber den in § 24 Abs. 5 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Versicherungsunternehmen erlöschen.

(2) Auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Tatbestände können Leistungen vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung, längstens jedoch bis zum 31. März 1968, nicht verlangt werden.

Anzeige


 

Zitierungen von § 3 Allgemeines Kriegsfolgengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 103 AKG Gerichtliche Verfahren für Ansprüche ausländischer und staatenloser Gläubiger
... gegeben sind und 3. ob der Anspruch nicht unter § 3 und § 105 fällt. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der ...
§ 109 AKG Sondervorschriften für Berlin
... gelten im Land Berlin mit der Maßgabe, daß 1. in § 3 Abs. 1 Nr. 5 an Stelle des § 24 Abs. 5 des Umstellungsgesetzes Artikel 21 Nr. 53 der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
G. v. 17.03.1965 BGBl. I S. 79; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
§ 1 NSVerbG Dem Gesetz unterliegende Ansprüche
... Gesetz unterliegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) ...
§ 28 NSVerbG Außerkrafttreten von Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
... Inkrafttreten dieses Gesetzes findet § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes keine Anwendung auf die in dessen § 3 Abs. 1 Nr. ...