(1) Zu erfüllen sind
- 1.
- Ansprüche (§ 1), die nach dem 31. Juli 1945 durch Rechtsgeschäfte begründet worden sind;
- 2.
- Ansprüche (§ 1), die im Zusammenhang mit der Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögens der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger kraft Gesetzes auf Grund einer nach dem 31. Juli 1945 begangenen Handlung oder Unterlassung entstanden sind;
- 3.
- die nach dem 31. Juli 1945 enstandenen Ansprüche (§ 1) auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei
- 1.
- Ansprüchen auf Herausgabe von Grundstücken im Sinne des § 2 Nr. 2 und Ansprüchen, die auf einer Beeinträchtigung der in § 2 Nr. 3 bezeichneten Art beruhen; § 19 bleibt unberührt;
- 2.
- Ansprüchen auf Erstattung von Verwaltungskosten und sonstigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger anderen öffentlichen Rechtsträgern entstanden sind; insoweit bleibt eine gesetzliche Regelung vorbehalten.
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328