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Synopse aller Änderungen des Allgemeines Kriegsfolgengesetz am 05.08.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. August 2009 durch Artikel 3 des SchVGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512
(Textabschnitt unverändert)

§ 88 Vertretung der Gläubiger


(1) Die Rechte der Gesamtheit der Gläubiger werden in dem Verfahren von einem oder mehreren Vertretern wahrgenommen. Die Befugnis der Gläubiger, ihre Rechte in dem Verfahren selbst geltend zu machen, ist ausgeschlossen.

(2) Ist auf Grund des § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Grund einer bei Ausgabe der Schuldverschreibungen in verbindlicher Weise getroffenen Festsetzung ein Vertreter der Gläubiger bestellt worden, so nimmt dieser in dem Verfahren die Rechte der Gläubiger wahr.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, so wird der Vertreter der Gläubiger in einer Versammlung bestellt, die von dem Schuldner einzuberufen ist. Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters gelten die Vorschriften des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1914 (Reichsgesetzbl. S. 121), der Verordnung vom 24. September 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 447) und des Gesetzes vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 523) entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(Text neue Fassung)

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, so wird der Vertreter der Gläubiger in einer Versammlung bestellt, die von dem Schuldner einzuberufen ist. Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(4) Kommt in der Gläubigerversammlung ein Beschluß über die Bestellung eines Vertreters nicht zustande, so ist ein Vertreter auf Antrag des Schuldners von dem für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Gericht zu bestellen. Das gleiche gilt, wenn die Gesamtheit der Gläubiger infolge Wegfalls eines Vertreters nicht mehr nach Absatz 2 oder Absatz 3 vertreten und nicht innerhalb zweier Monate ein neuer Vertreter bestellt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Für die rechtliche Stellung des Vertreters gelten die Vorschriften des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen entsprechend. Zum Abschluß eines Vergleichs ist der Vertreter nur auf Grund eines ihm hierzu ermächtigenden Beschlusses der Gläubigerversammlung befugt; § 11 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen gilt entsprechend.



(5) Für die rechtliche Stellung des Vertreters gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend. Zum Abschluß eines Vergleichs ist der Vertreter nur auf Grund eines ihm hierzu ermächtigenden Beschlusses der Gläubigerversammlung befugt; § 5 Absatz 4 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 89 Versammlung der Gläubiger


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Einberufung und die Beschlüsse der Versammlung gelten die Vorschriften des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Sind Schuldverschreibungen auf Grund des Wertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos geworden und nach Abschnitt I des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 940) als fällige Wertpapiere zu behandeln, so wird die in § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vorgeschriebene Hinterlegung der Schuldverschreibungen durch Hinterlegung des Anerkennungsbescheides oder einer öffentlich beglaubigten Abschrift dieses Bescheides ersetzt; der Berechtigte hat bei der Hinterlegung zu erklären, daß er über die ihm gegen den Aussteller zustehende Forderung nicht verfügt hat.

(3) Sind Schuldverschreibungen auf Grund des Wertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos geworden, hat der Aussteller aber die auf den Gesamtbetrag der Sammelurkunde entfallenden Einzelurkunden bei der Wertpapiersammelbank nicht eingeliefert, so wird die in § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vorgeschriebene Hinterlegung der Schuldverschreibung dadurch ersetzt, daß der Berechtigte eine Bescheinigung eines Kreditinstituts über die ihm zustehende Gutschrift auf Sammeldepotkonto hinterlegt; er hat bei der Hinterlegung zu erklären, daß er über die Gutschrift nicht verfügt hat. Ist ein anderer als der Anmelder aus der Gutschrift berechtigt, so muß sich aus der Bescheinigung des Kreditinstituts auch der Zeitpunkt des Erwerbs durch den Berechtigten ergeben.




Für die Einberufung und die Beschlüsse der Versammlung gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 90 Besonderheiten des Verfahrens


vorherige Änderung

(1) Dem Antrag (§ 87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Ausfertigung des nach § 9 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen aufgenommenen Protokolls und seiner Anlagen beizufügen.



(1) Dem Antrag (§ 87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Ausfertigung der nach § 16 Absatz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes aufgenommenen Niederschrift beizufügen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag kann nur für alle Gläubiger einheitlich ergehen. Sie wirkt für und gegen alle Gläubiger. § 19 Abs. 5 Satz 2 des Vertragshilfegesetzes ist nicht anwendbar.