Zitierungen von § 28 Allgemeines Kriegsfolgengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 AKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 AKG Anmeldung
... verlangt werden, soweit die Ansprüche bei den Anmeldestellen (§ 27) fristgerecht (§ 28 ) angemeldet worden ...
§ 29 AKG Klagefrist
... ist. Dieses Gericht ist auch dann zuständig, wenn nur die Nachsichtgewährung nach § 28 Abs. 2 verlangt wird. Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Sie ...
§ 102 AKG Ansprüche ausländischer und staatenloser Bürger
... genannten Personen können auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmeldung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist, Leistungen nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit dem ...
§ 103 AKG Gerichtliche Verfahren für Ansprüche ausländischer und staatenloser Gläubiger
... genannten Personen können auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmeldung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist, bis zum Ablauf der in § 102 Abs. 1 bezeichneten Frist nur ... 1953 über deutsche Auslandsschulden fällt, 2. ob die in § 28 vorgesehene Frist gewahrt oder die dort bezeichneten Voraussetzungen für eine ... 3 noch nicht verlangt werden kann, entsprechend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des § 28 die Vorschrift des § ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts
G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Artikel 2 VwZRNovG Änderung weiterer Vorschriften
... „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen. (16) In § 28 Abs. 3 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...


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