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Änderung § 4 ZESV vom 08.11.2006

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§ 4 ZESV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 ZESV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 356 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Mitglieder und stellvertretende Mitglieder


(1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostenrecht sowie eine Sitzungsentschädigung.

(Text alte Fassung)

(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden.

(Text neue Fassung)

(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden.


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