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§ 6a - Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-1 Elektrizität und Gas
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§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte



(1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes* heranzuziehen:

1.
für die Anlagengruppen I.2 Grundstücksanlagen, I.3 Betriebsgebäude, I.4 Verwaltungsgebäude, III.8 Gebäude, Verkehrswege und V.9 Gebäude (Mess-, Regel- und Zähleranlagen) der Anlage 1 die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);

2.
für die Anlagengruppen Rohrleitungen und Hausanschlussleitungen IV.1.1 Stahlleitungen PE ummantelt, IV.1.2 Stahlleitungen kathodisch geschützt, IV.1.3 Stahlleitungen bitumiert, IV.2 Grauguss (> DN 150), IV.3 Duktiler Guss, IV.4 Polyethylen (PE-HD) und IV.5 Polyvenylchlorid (PVC) der Anlage 1 die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);

3.
für die Anlagengruppen IV.1.1 Stahlleitungen PE ummantelt, IV.1.2 Stahlleitungen kathodisch geschützt und IV.1.3 Stahlleitungen bitumiert, der Anlage 1, die für den Gastransport mit einem Druck größer als 16 bar ausgelegt sind,

a)
die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen und Stahl (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 40 Prozent und

b)
die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von 60 Prozent;

4.
für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme der Anlagengruppe I.1 Grundstücke der Anlage 1, der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).

(2) 1Sofern die in Absatz 1 genannten Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nicht für den notwendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar sind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatzindexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in Absatz 1 genannten Indexreihen zu verketten sind. 2Die Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der Division des am weitesten in der Vergangenheit liegenden Indexwertes der Indexreihe gemäß Absatz 1 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für dasselbe Beobachtungsjahr. 3Es sind folgende Ersatzindexreihen heranzuziehen:

1.
für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer

a)
für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) und

b)
für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);

2.
für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer

a)
für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), mit Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) und

b)
für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);

3.
für die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen und Stahl

a)
für den Zeitraum von 2000 bis 2004 die Indexreihe Rohre aus Eisen oder Stahl (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index Erzeugerpreise gewerblicher Produkte),

b)
für den Zeitraum von 1968 bis 1999 die Indexreihe Präzisionsstahlrohre, nahtlos und geschweißt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) und

c)
für den Zeitraum vor 1968 die Indexreihe Eisen und Stahl (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte);

4.
für die Indexreihe der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).

(3) 1Der Tagesneuwert im Basisjahr eines im Jahr t angeschafften Anlagegutes ergibt sich durch die Multiplikation des Indexfaktors des Jahres t mit den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Der Indexfaktor des Jahres t ergibt sich aus dem Quotienten des Indexwertes des Basisjahres und dem Indexwert des Jahres t und ist auf vier Nachkommastellen zu runden.


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Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de.





 

Frühere Fassungen von § 6a GasNEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.08.2013Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6a GasNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a GasNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GasNEV Grundsätze der Entgeltbestimmung (vom 31.12.2019)
... Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netzkosten nach den §§ 4 bis 10 zusammenzustellen. Die ermittelten Netzkosten sind anschließend nach § ... die Entgelte für die Nutzung der Fernleitungsnetze abweichend von den §§ 4 bis 18 nach Maßgabe des § 19 bilden, wenn das Fernleitungsnetz zu einem ...
§ 6 GasNEV Kalkulatorische Abschreibungen (vom 22.08.2013)
... unter Verwendung von Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe des § 6a . Im Falle der Gasversorgungsnetze in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, ...
§ 30 GasNEV Festlegungen der Regulierungsbehörde (vom 31.12.2019)
... Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in den relevanten ...
§ 32 GasNEV Übergangsregelungen (vom 31.07.2021)
... dem 1. Januar 2013 unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß § 6a . (5) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 26 ARegV Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen (vom 01.12.2021)
... 8 der Stromnetzentgeltverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 3 oder nach den §§ 6 bis 8 der Gasnetzentgeltverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 3. Grundlage ...
§ 34a ARegV Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Energieverteilernetzen (vom 31.07.2021)
... zu Tagesneuwerten gemäß § 6a der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6a der Gasnetzentgeltverordnung der jeweils korrespondierenden Jahre 2009 bis 2016. Netzübergänge nach § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
Artikel 1 ARegVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... zu Tagesneuwerten gemäß § 6a der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6a der Gasnetzentgeltverordnung der jeweils korrespondierenden Jahre 2009 bis 2016. Netzübergänge nach § 26 sind ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
Artikel 3 EnWVÄndV Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte". 2. In § 6 Absatz 3 Satz 2 ... Verwendung von Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe des § 6a " ersetzt. * Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, ... auch zu beziehen über www.destatis.de. 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte ... 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte (1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte ... Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in den relevanten ... Januar 2013 unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß § 6a . (8) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Artikel 1 2. ARegVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 8 der Stromnetzentgeltverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 3 oder nach den §§ 6 bis 8 der Gasnetzentgeltverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 3. Grundlage für die ...