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§ 4 - Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-1 Elektrizität und Gas
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§ 4 Grundsätze der Netzkostenermittlung



(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen.

(2) 1Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasversorgung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. 2Die Netzkosten setzen sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten nach § 5, den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 sowie den kalkulatorischen Steuern nach § 8 unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 9 zusammen.

(3) 1Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 der Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf den Tätigkeitsbereich Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Grunde zu legen. 2Soweit Betreiber von Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzen nicht unter die Verpflichtungen nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, haben diese jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu erstellen und zu Grunde zu legen.

(4) 1Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen. 2Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Gasversorgungsnetz zuzuordnen. 3Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. 4Betreiber eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes haben diese Schlüssel für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. 5Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. 6Die hierfür maßgeblichen Gründe sind von Betreibern eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.

(5) 1Betreiber von Gasversorgungsnetzen können Kosten oder Kostenbestandteile, die anfallen auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre. 2Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(5a) 1Erbringen Unternehmen gegenüber einem Betreiber eines Gasversorgungsnetzes Dienstleistungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. 2Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers des Gasversorgungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. 3Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen gehören, der das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. 4Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. 5Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(6) Sofern Leistungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Gasnetzzugangsverordnung beschafft werden, können Betreiber von Gasversorgungsnetzen die hierdurch verursachten Kosten nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz bringen.

(7) Soweit außerordentliche Aufwendungen und Erträge die Netzkosten einer Kalkulationsperiode beeinflussen, sind diese der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.





 

Frühere Fassungen von § 4 GasNEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2019Artikel 2 Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
vom 23.12.2019 BGBl. I S. 2935
aktuell vorher 17.09.2016Artikel 1a Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
vom 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
aktuell vorher 09.09.2010Artikel 5 Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
vom 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
aktuellvor 09.09.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 GasNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GasNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GasNEV Grundsätze der Entgeltbestimmung (vom 31.12.2019)
... Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netzkosten nach den §§ 4 bis 10 zusammenzustellen. Die ermittelten Netzkosten sind anschließend nach § ... können die Entgelte für die Nutzung der Fernleitungsnetze abweichend von den §§ 4 bis 18 nach Maßgabe des § 19 bilden, wenn das Fernleitungsnetz zu einem ...
§ 4 GasNEV Grundsätze der Netzkostenermittlung (vom 31.12.2019)
... Betreiber von Gasversorgungsnetzen die hierdurch verursachten Kosten nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz bringen. (7) Soweit außerordentliche ...
§ 5 GasNEV Aufwandsgleiche Kostenpositionen (vom 31.12.2019)
... für die Gasfernleitung und Gasverteilung zu entnehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen. (2) Fremdkapitalzinsen sind ...
§ 11 GasNEV Grundsätze der Kostenverteilung
... nach § 4 ermittelten Netzkosten sind soweit möglich direkt den Hauptkostenstellen nach § 12 ...
§ 12 GasNEV Kostenstellen
... Ortstransportleitungen und Ortsverteilernetz zu unterteilen. Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen. Die Bildung von ...
§ 13 GasNEV Grundsätze der Entgeltermittlung (vom 09.09.2010)
... den die Gesamtkosten für Systemdienstleistungen nach Satz 3 an den Netzkosten nach § 4 ausmachen. (4) Die Netzbetreiber haben die Vorgehensweise bei der Bildung der Ein- und ...
§ 14 GasNEV Teilnetze
... nach § 6 Abs. 5 der Gasnetzzugangsverordnung Teilnetze gebildet hat, hat er die nach § 4 ermittelten Netzkosten zunächst den einzelnen Teilnetzen zuzuordnen. Die Zuordnung ...
§ 15 GasNEV Ermittlung der Netzentgelte (vom 23.10.2008)
... zwischen den aus den Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst ...
§ 16 GasNEV Verprobung
... dass ein zur Veröffentlichung stehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung des ...
§ 18 GasNEV Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze (vom 06.11.2007)
... Punktmodell. Die für das jeweilige Verteilernetz nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netzentgelt gedeckt. ... zwischen den aus den Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst ...
§ 28 GasNEV Dokumentation (vom 09.09.2010)
...  2. den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs, 3. die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung, 4. die nach § 10 ...
§ 30 GasNEV Festlegungen der Regulierungsbehörde (vom 31.12.2019)
... treffen über 1. die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4 sowie die Schlüsselung bei der Bildung von Teilnetzen nach § 14 Abs. 1, 2. ... dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 7 , falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode ...
§ 31 GasNEV Ordnungswidrigkeiten (vom 27.07.2021)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 4 oder 6 , § 11 Satz 4 oder 7 oder § 16 Abs. 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935
Artikel 2 NELaStÄndV Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
...  c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 2 bis 5. 10. In § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 und in § 5 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 3" durch die Angabe ...

Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Artikel 5 GasNZVEV 2010 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Artikel 1a 2. ARegVÄndV Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
...  4 Absatz 5a der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch ...