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§ 13 - Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-1 Elektrizität und Gas
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§ 13 Grundsätze der Entgeltermittlung



(1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist das Netzzugangsmodell nach § 20 Abs. 1b des Energiewirtschaftsgesetzes.

(2) 1Die Ein- und Ausspeiseentgelte sind als Kapazitätsentgelte in Euro pro Kubikmeter pro Stunde pro Zeiteinheit oder in Kilowatt pro Zeiteinheit auszuweisen. 2Die Entgelte beziehen sich dabei in der Regel auf zwölf aufeinanderfolgende Monate. 3Darüber hinaus haben die Betreiber von Gasversorgungsnetzen Entgelte für monatliche, wöchentliche und tägliche Verträge sowie Jahresverträge mit abweichendem Laufzeitbeginn auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. 4Für die Umrechnung der Jahresleistungspreise in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte (Monats-, Wochen- und Tagesleistungspreise) gilt § 50 Absatz 1 Nummer 4 der Gasnetzzugangsverordnung entsprechend.

(3) 1Die Unternehmen weisen Entgelte für feste und unterbrechbare Kapazitäten aus. 2Die Entgelte für unterbrechbare Kapazitäten müssen bei der Buchung die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung angemessen widerspiegeln. 3Die Entgelte für sämtliche erforderliche Systemdienstleistungen sind in den Entgelten nach Absatz 1 enthalten. 4Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung werden separat erhoben. 5Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, auf den Kundenrechnungen für die Netznutzung jenen Anteil in Prozent auszuweisen, den die Gesamtkosten für Systemdienstleistungen nach Satz 3 an den Netzkosten nach § 4 ausmachen.

(4) Die Netzbetreiber haben die Vorgehensweise bei der Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte zu dokumentieren; diese Dokumentation ist auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzulegen.



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Frühere Fassungen von § 13 GasNEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.09.2010Artikel 5 Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
vom 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
aktuell vorher 23.10.2008Artikel 2 Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
vom 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
aktuell vorher 06.11.2007Artikel 3 Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung
vom 29.10.2007 BGBl. I S. 2529
aktuellvor 06.11.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 GasNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GasNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GasNEV Grundsätze der Entgeltbestimmung (vom 31.12.2019)
... Netzentgelte für die Gasfernleitung und Gasverteilung sind nach Maßgabe der §§ 13 bis 18 und 20 zu bestimmen. Die Ermittlung der Kosten und der Netzentgelte erfolgt auf ... die Entgelte für die Nutzung der Fernleitungsnetze abweichend von den §§ 4 bis 18 nach Maßgabe des § 19 bilden, wenn das Fernleitungsnetz zu einem ...
§ 19 GasNEV Besondere Regeln für Fernleitungsnetze (vom 09.09.2010)
... die Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu beachten. Die §§ 13 und 15 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. (3) Ergibt der von der ...
§ 21 GasNEV Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung (vom 31.12.2019)
... ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 11 bis 16 und 18 bis 20b. (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935
Artikel 2 NELaStÄndV Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 11 bis 16 und 18 bis 20b. (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der ...

Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung
V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529
Artikel 3 EVARegV Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung." 3. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „pro Zeiteinheit" die Wörter „oder ...

Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
Artikel 2 EVMessZV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „die Messung und Abrechnung" durch die Wörter ...

Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Artikel 5 GasNZVEV 2010 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen." 3. In § 13 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die ...