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§ 33 - Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-1 Elektrizität und Gas
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§ 33 Inkrafttreten



Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Zitierungen von § 33 GasNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GasNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Artikel 5 GasNZVEV 2010 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... Spiegelstrich werden die Angabe „§ 41c Abs. 1" durch die Angabe „§ 33 Absatz 2", die Angabe „§ 41c Abs. 8" durch die Angabe „§ 33 Absatz ... 33 Absatz 2", die Angabe „§ 41c Abs. 8" durch die Angabe „§ 33 Absatz 10", sowie die Angabe „§ 41d Abs. 2" durch die Angabe „§ 34 ...