Anlage 2 - Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-1 Elektrizität und Gas
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Anlage 2 (zu § 12 Satz 1) Haupt- und Nebenkostenstellen


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Hauptkostenstelle "Systemdienstleistungen"

2.
Hauptkostenstelle "Hochdrucknetz"

2.1
Nebenkostenstelle "Hochdruckleitungsnetz": Kosten der Hochdruckleitungen;

2.2
Nebenkostenstelle "Hochdruckanlagen": Kosten der Hochdruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke;

2.3
Nebenkostenstelle "Verdichteranlagen": Kosten der Verdichteranlagen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.

3.
Hauptkostenstelle "Mitteldrucknetz"

3.1
Nebenkostenstelle "Mitteldruckleitungsnetz": Kosten der Mitteldruckleitungen;

3.2
Nebenkostenstelle "Mitteldruckanlagen": Kosten der Mitteldruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke;

3.3
Nebenkostenstelle "Verdichteranlagen": Kosten der Verdichteranlagen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.

4.
Hauptkostenstelle "Niederdrucknetz"

4.1
Nebenkostenstelle "Niederdruckleitungsnetz": Kosten der Niederdruckleitungen;

4.2
Nebenkostenstelle "Niederdruckanlagen": Kosten der Niederdruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke;

4.3
Nebenkostenstelle "Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung": Kosten der Anlagen der öffentlichen Beleuchtung;

4.4
Nebenkostenstelle "Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse": Kosten der Erstellung von Hausanschlüssen und Hausanschlussleitungen.

5.
Hauptkostenstelle "Messung":

5a.
Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb"

5a.1
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Hochdruckleitungsnetz";

5a.2
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Mitteldruckleitungsnetz";

5a.3
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Niederdruckleitungsnetz";

5.1
Nebenkostenstelle "Messung Hochdruckleitungsnetz";

5.2
Nebenkostenstelle "Messung Mitteldruckleitungsnetz";

5.3
Nebenkostenstelle "Messung Niederdruckleitungsnetz".

6.
Hauptkostenstelle "Abrechnung": Kosten der kaufmännischen Bearbeitung der Zählerdaten; Kosten der Beibringung fälliger Entgelte für die Netznutzung und Abrechnung;

6.1
Nebenkostenstelle "Abrechnung Hochdruckleitungsnetz";

6.2
Nebenkostenstelle "Abrechnung Mitteldruckleitungsnetz";

6.3
Nebenkostenstelle "Abrechnung Niederdruckleitungsnetz".


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich V. v. 17. Oktober 2008 BGBl. I S. 2006 m.W.v. 23. Oktober 2008

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Frühere Fassungen von Anlage 2 GasNEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2008Artikel 2 Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
vom 17.10.2008 BGBl. I S. 2006

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 2 GasNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GasNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GasNEV Kostenstellen
... als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach Anlage 2 zu bilden. Betreiber von örtlichen Verteilernetzen sind verpflichtet, jede Haupt- ... Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen. Die Bildung von Hilfskostenstellen ist ...
§ 30 GasNEV Festlegungen der Regulierungsbehörde (vom 31.12.2019)
... nach § 10, 5. sachgerechter Kostenstellen nach § 12 in Abweichung von Anlage 2 , 6. einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
Artikel 2 EVMessZV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... „ein Entgelt für den Messstellenbetrieb" eingefügt. 3. Anlage 2 (zu § 12 Satz 1) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden die ...


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