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Änderung § 20b GasNEV vom 09.09.2010

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§ 20b GasNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2010 geltenden Fassung
§ 20b GasNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20b


Die Kosten

(Text alte Fassung) nächste Änderung

- für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung und den Betrieb gemäß § 41c Abs. 1, die Maßnahmen gemäß § 41c Abs. 8 sowie die Maßnahmen gemäß § 41d Abs. 2 der Gasnetzzugangsverordnung,

- für den erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 41e der Gasnetzzugangsverordnung abzüglich der vom Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 41e Abs. 8 der Gasnetzzugangsverordnung zu zahlenden Pauschale,

- gemäß § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzugangsverordnung,

(Text neue Fassung)

- für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung und den Betrieb gemäß § 33 Absatz 2, die Maßnahmen gemäß § 33 Absatz 10 sowie die Maßnahmen gemäß § 34 Absatz 2 der Gasnetzzugangsverordnung,

- für den erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 35 der Gasnetzzugangsverordnung abzüglich der vom Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 35 Absatz 8 der Gasnetzzugangsverordnung zu zahlenden Pauschale,

- gemäß § 36 Absatz 3 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung,

- für die vom Netzbetreiber gemäß § 20a an den Transportkunden von Biogas zu zahlenden Entgelte für vermiedene Netzkosten

vorherige Änderung

werden auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Netz liegt.



werden bundesweit umgelegt.

(heute geltende Fassung) 

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