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Änderung § 20b GasNEV vom 22.08.2013

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§ 20b GasNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.08.2013 geltenden Fassung
§ 20b GasNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20b


Die Kosten

- für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung und den Betrieb gemäß § 33 Absatz 2, die Maßnahmen gemäß § 33 Absatz 10 sowie die Maßnahmen gemäß § 34 Absatz 2 der Gasnetzzugangsverordnung,

- für den erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 35 der Gasnetzzugangsverordnung abzüglich der vom Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 35 Absatz 8 der Gasnetzzugangsverordnung zu zahlenden Pauschale,

- gemäß § 36 Absatz 3 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung,

- für die vom Netzbetreiber gemäß § 20a an den Transportkunden von Biogas zu zahlenden Entgelte für vermiedene Netzkosten

(Text alte Fassung)

werden auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Netz liegt.

(Text neue Fassung)

werden bundesweit umgelegt.

(heute geltende Fassung)