Änderung § 20a GasNEV vom 01.08.2015

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§ 20a GasNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 20a GasNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20a


(Text alte Fassung)

1 Transportkunden von Biogas erhalten vom Netzbetreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas einspeisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von 0,007 Euro je Kilowattstunde eingespeisten Biogases für vermiedene Netzkosten für zehn Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses für die Einspeisung von Biogas. 2 Dies gilt unabhängig von der Netzebene, in die eingespeist wird. 3 Die Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des Monitorings nach § 37 der Gasnetzzugangsverordnung überprüft.

(Text neue Fassung)

1 Transportkunden von Biogas erhalten vom Netzbetreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas einspeisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von 0,007 Euro je Kilowattstunde eingespeisten Biogases für vermiedene Netzkosten für zehn Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses für die Einspeisung von Biogas. 2 Dies gilt unabhängig von der Netzebene, in die eingespeist wird. 3 Die Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des Monitorings nach § 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes überprüft.

(heute geltende Fassung) 



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