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Änderung § 20 GasNEV vom 27.07.2021

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§ 20 GasNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 20 GasNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Sonderformen der Netznutzung


(1) Netzbetreiber können für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte neben den Ein- und Ausspeiseentgelten separate Kurzstreckenentgelte ausweisen, wenn hierdurch eine bessere Auslastung des Leitungsnetzes erreicht oder gesichert werden kann.

(2) 1 Abweichend von § 18 kann der Betreiber eines Verteilernetzes in Einzelfällen zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnen. 2 Das gesonderte Netzentgelt nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Vorgehensweise nach den Absätzen 1 und 2 ist vom Netzbetreiber in für sachkundige Dritte nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 und 2 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.


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