§ 17 GasNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2019 geltenden Fassung | § 17 GasNEV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 17 Änderungen der Netzentgelte | (Text neue Fassung)§ 17 (aufgehoben) |
Ist ein Antrag nach § 23a Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt worden, hat der betreffende Betreiber von Gasversorgungsnetzen dies unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt zu geben. |