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Änderung § 22 GasNEV vom 31.12.2019

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§ 22 GasNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2019 geltenden Fassung
§ 22 GasNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Vergleich


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Vergleich ist nach folgenden Grundsätzen durchzuführen:

1. Im Falle eines Vergleichs von Entgelten ist in Abhängigkeit der verglichenen Gasversorgungsnetze sicherzustellen, dass dem Vergleich stets das durchschnittliche, vollständig mengengewichtete Entgelt zu Grunde liegt, wobei dieses bei separaten Ein- und Ausspeiseentgelten über alle Ein- und Ausspeisepunkte zu bilden ist; einer unterschiedlichen Auslastung der verglichenen Netze ist jeweils Rechnung zu tragen.

2. Bei einem Vergleich der Erlöse aus Netzentgelten eines Gasversorgungsnetzes ist insbesondere das Verhältnis dieser Erlöse zu der Länge des Gasnetzes in den verschiedenen Druckstufen zu berücksichtigen.

3. Bei einem Vergleich der Kosten einer Druckstufe eines Versorgungsnetzes ist insbesondere das Verhältnis der Kosten zu der Länge des Gasnetzes der jeweiligen Druckstufe zu berücksichtigen.



 

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