Teil 5 - Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-1 Elektrizität und Gas
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Teil 5 Sonstige Bestimmungen
§ 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Übergangsregelungen
§ 33 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern von Anlagegütern in der Gasversorgung
Anlage 2 (zu § 12 Satz 1) Haupt- und Nebenkostenstellen

Teil 5 Sonstige Bestimmungen

§ 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde


§ 30 hat 3 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über

1.
die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4 sowie die Schlüsselung bei der Bildung von Teilnetzen nach § 14 Abs. 1,

2.
die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5 und

3.
zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang.

(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung

1.
der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 7, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,

2.
einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,

3.
einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,

4.
der Angemessenheit des Zinssatzes nach § 10,

5.
sachgerechter Kostenstellen nach § 12 in Abweichung von Anlage 2,

6.
einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte nach § 15 Abs. 1,

7.
einer sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7, einschließlich anzuwendender betriebswirtschaftlicher Verfahren, nach § 18 Abs. 2 bis 5 und nach § 20 Abs. 1 und 2,

8.
sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 15 Abs. 8,

9.
sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1 und

10.
einer sachgerechten Durchführung der Kosten- oder Entgeltwälzung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht V. v. 23. Dezember 2019 BGBl. I S. 2935 m.W.v. 31. Dezember 2019

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§ 31 Ordnungswidrigkeiten


§ 31 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 4 Satz 4 oder 6, § 11 Satz 4 oder 7 oder § 16 Abs. 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder

2.
(aufgehoben)

3.
entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 27. Juli 2021

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§ 32 Übergangsregelungen


§ 32 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte nach Absatz 2 sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und anlagenscharf zu dokumentieren. 2Dabei sind die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsdauern heranzuziehen. 3Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine kostenbasierten Preise gefordert worden sind, wird vermutet, dass der kalkulatorischen Abschreibung des Sachanlagevermögens die unteren Werte der in Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdauern zu Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber des Gasversorgungsnetzes weist etwas anderes nach.

(2) § 3 Abs. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2006 anzuwenden.

(3) Die Regulierungsbehörde kann beim Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr auf zusätzliche oder neue Unterlagen gegenüber dem letzten geprüften Antrag verzichten, wenn Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte begehren.

(4) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß § 6a.

(5) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach § 7 Absatz 7.

(6) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung V. v. 27. Juli 2021 BGBl. I S. 3229 m.W.v. 31. Juli 2021

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§ 33 Inkrafttreten


§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage 1 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern von Anlagegütern in der Gasversorgung


Anlage 1 wird in 10 Vorschriften zitiert

AnlagengruppenJahre
I.Allgemeine Anlagen 
1.Grundstücke-
2. Grundstücksanlagen, Bauten für Transportwesen25-35
3.Betriebsgebäude50-60
4.Verwaltungsgebäude60-70
5. Gleisanlagen, Eisenbahnwagen23-27
6.Geschäftsausstattung (ohne EDV, Werkzeuge/Geräte); Vermittlungseinrichtungen8-10
7.Werkzeuge/Geräte 14-18
8.Lagereinrichtung14-25
9.EDV-Anlagen 
9.1Hardware 4-8
9.2Software3-5
10. Fahrzeuge 
10.1Leichtfahrzeuge5
10.2Schwerfahrzeuge8

II.Gasbehälter 45-55

III.Erdgasverdichteranlagen 
1. Erdgasverdichtung25
2.Gasreinigungsanlage25
3.Piping und Armaturen25
4.Gasmessanlage25
5.Sicherheitseinrichtungen25
6.Leit- und Energietechnik20
7.Nebenanlagen25
8. Gebäude, Verkehrswegesiehe I.2 und I.3

IV.Rohrleitungen/Hausanschlussleitungen 
1. Stahlleitungen 
1.1PE ummantelt45-55
1.2kathodisch geschützt55-65
1.3bituminiert45-55
2. Grauguss (> DN 150)45-55
3.Duktiler Guss45-55
4.Polyethylen (PE-HD)45-55
5.Polyvinylchlorid (PVC)30-40
6.Armaturen/Armaturenstationen45
7.Molchschleusen45
8. Sicherheitseinrichtungen45

V.Mess-, Regel- und Zähleranlagen 
1.Gaszähler der Verteilung8-16
2.Hausdruckregler/Zählerregler15-25
3.Messeinrichtung45
4. Regeleinrichtung45
5.Sicherheitseinrichtungen20-30
6.Leit- und Energietechnik10-30
7.Verdichter in Gasmischanlagen je nach Einsatzdauer15-30
8.Nebenanlagen15-30
9. Gebäude60

VI.Fernwirkanlagen15-20


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Anlage 2 (zu § 12 Satz 1) Haupt- und Nebenkostenstellen


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Hauptkostenstelle "Systemdienstleistungen"

2.
Hauptkostenstelle "Hochdrucknetz"

2.1
Nebenkostenstelle "Hochdruckleitungsnetz": Kosten der Hochdruckleitungen;

2.2
Nebenkostenstelle "Hochdruckanlagen": Kosten der Hochdruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke;

2.3
Nebenkostenstelle "Verdichteranlagen": Kosten der Verdichteranlagen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.

3.
Hauptkostenstelle "Mitteldrucknetz"

3.1
Nebenkostenstelle "Mitteldruckleitungsnetz": Kosten der Mitteldruckleitungen;

3.2
Nebenkostenstelle "Mitteldruckanlagen": Kosten der Mitteldruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke;

3.3
Nebenkostenstelle "Verdichteranlagen": Kosten der Verdichteranlagen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.

4.
Hauptkostenstelle "Niederdrucknetz"

4.1
Nebenkostenstelle "Niederdruckleitungsnetz": Kosten der Niederdruckleitungen;

4.2
Nebenkostenstelle "Niederdruckanlagen": Kosten der Niederdruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke;

4.3
Nebenkostenstelle "Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung": Kosten der Anlagen der öffentlichen Beleuchtung;

4.4
Nebenkostenstelle "Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse": Kosten der Erstellung von Hausanschlüssen und Hausanschlussleitungen.

5.
Hauptkostenstelle "Messung":

5a.
Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb"

5a.1
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Hochdruckleitungsnetz";

5a.2
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Mitteldruckleitungsnetz";

5a.3
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Niederdruckleitungsnetz";

5.1
Nebenkostenstelle "Messung Hochdruckleitungsnetz";

5.2
Nebenkostenstelle "Messung Mitteldruckleitungsnetz";

5.3
Nebenkostenstelle "Messung Niederdruckleitungsnetz".

6.
Hauptkostenstelle "Abrechnung": Kosten der kaufmännischen Bearbeitung der Zählerdaten; Kosten der Beibringung fälliger Entgelte für die Netznutzung und Abrechnung;

6.1
Nebenkostenstelle "Abrechnung Hochdruckleitungsnetz";

6.2
Nebenkostenstelle "Abrechnung Mitteldruckleitungsnetz";

6.3
Nebenkostenstelle "Abrechnung Niederdruckleitungsnetz".


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich V. v. 17. Oktober 2008 BGBl. I S. 2006 m.W.v. 23. Oktober 2008



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