- 1.
- die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4 sowie die Schlüsselung bei der Bildung von Teilnetzen nach § 14 Abs. 1,
- 2.
- die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5 und
- 3.
- zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang.
(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung
- 1.
- der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 7, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,
- 2.
- einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,
- 3.
- einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,
- 4.
- der Angemessenheit des Zinssatzes nach § 10,
- 5.
- sachgerechter Kostenstellen nach § 12 in Abweichung von Anlage 2,
- 6.
- einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte nach § 15 Abs. 1,
- 7.
- einer sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7, einschließlich anzuwendender betriebswirtschaftlicher Verfahren, nach § 18 Abs. 2 bis 5 und nach § 20 Abs. 1 und 2,
- 8.
- sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 15 Abs. 8,
- 9.
- sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1 und
- 10.
- einer sachgerechten Durchführung der Kosten- oder Entgeltwälzung.
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 4 Satz 4 oder 6, § 11 Satz 4 oder 7 oder § 16 Abs. 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt.
(1)
1Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte nach Absatz 2 sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach
§ 6 Abs. 3, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und anlagenscharf zu dokumentieren.
2Dabei sind die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsdauern heranzuziehen.
3Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine kostenbasierten Preise gefordert worden sind, wird vermutet, dass der kalkulatorischen Abschreibung des Sachanlagevermögens die unteren Werte der in
Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdauern zu Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber des Gasversorgungsnetzes weist etwas anderes nach.
(2)
§ 3 Abs. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2006 anzuwenden.
(3) Die Regulierungsbehörde kann beim Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr auf zusätzliche oder neue Unterlagen gegenüber dem letzten geprüften Antrag verzichten, wenn Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach
§ 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte begehren.
(4) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach
§ 6 Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß
§ 6a.
(5) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des
§ 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach
§ 7 Absatz 7.
(6) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach
§ 7 Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode nach
§ 7 Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.