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Synopse aller Änderungen der GasNEV am 23.10.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Oktober 2008 durch Artikel 2 der EVMessZV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GasNEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GasNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2008 geltenden Fassung
GasNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Grundsätze der Entgeltermittlung


(1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist das Netzzugangsmodell nach § 20 Abs. 1b des Energiewirtschaftsgesetzes.

(2) Die Ein- und Ausspeiseentgelte sind als Kapazitätsentgelte in Euro pro Kubikmeter pro Stunde pro Zeiteinheit oder in Kilowatt pro Zeiteinheit auszuweisen. Die Entgelte beziehen sich dabei in der Regel auf zwölf aufeinanderfolgende Monate. Darüber hinaus haben die Betreiber von Gasversorgungsnetzen Entgelte für monatliche, wöchentliche und tägliche Verträge sowie Jahresverträge mit abweichendem Laufzeitbeginn auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Für die Umrechnung der Jahresleistungspreise in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte (Monats-, Wochen- und Tagesleistungspreise) gilt § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gasnetzzugangsverordnung entsprechend.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die Unternehmen weisen Entgelte für feste und unterbrechbare Kapazitäten aus. Die Entgelte für unterbrechbare Kapazitäten müssen bei der Buchung die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung angemessen widerspiegeln. Die Entgelte für sämtliche erforderliche Systemdienstleistungen sind in den Entgelten nach Absatz 1 enthalten. Entgelte für die Messung und Abrechnung werden separat erhoben. Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, auf den Kundenrechnungen für die Netznutzung jenen Anteil in Prozent auszuweisen, den die Gesamtkosten für Systemdienstleistungen nach Satz 3 an den Netzkosten nach § 4 ausmachen.

(Text neue Fassung)

(3) Die Unternehmen weisen Entgelte für feste und unterbrechbare Kapazitäten aus. Die Entgelte für unterbrechbare Kapazitäten müssen bei der Buchung die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung angemessen widerspiegeln. Die Entgelte für sämtliche erforderliche Systemdienstleistungen sind in den Entgelten nach Absatz 1 enthalten. Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung werden separat erhoben. Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, auf den Kundenrechnungen für die Netznutzung jenen Anteil in Prozent auszuweisen, den die Gesamtkosten für Systemdienstleistungen nach Satz 3 an den Netzkosten nach § 4 ausmachen.

(4) Die Netzbetreiber haben die Vorgehensweise bei der Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte zu dokumentieren; diese Dokumentation ist auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzulegen.



§ 15 Ermittlung der Netzentgelte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Netzkosten sind möglichst verursachungsgerecht zunächst in die Beträge aufzuteilen, die durch Einspeiseentgelte einerseits und Ausspeiseentgelte andererseits zu decken sind. Es ist eine angemessene Aufteilung der Gesamtkosten zwischen den Ein- und Ausspeisepunkten zu gewährleisten. Die Aufteilung der Kosten und Änderung der Aufteilung haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen der Regulierungsbehörde jeweils unverzüglich anzuzeigen und ihr in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise zu begründen.

(2) Die Bildung der Einspeiseentgelte erfolgt durch den Netzbetreiber möglichst verursachungsgerecht nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren, soweit die Regulierungsbehörde nach § 30 Abs. 2 Nr. 7 nicht ein oder mehrere derartige Verfahren vorgibt. Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:



(1) 1 Die Netzkosten sind möglichst verursachungsgerecht zunächst in die Beträge aufzuteilen, die durch Einspeiseentgelte einerseits und Ausspeiseentgelte andererseits zu decken sind. 2 Es ist eine angemessene Aufteilung der Gesamtkosten zwischen den Ein- und Ausspeisepunkten zu gewährleisten. 3 Die Aufteilung der Kosten und Änderung der Aufteilung haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen der Regulierungsbehörde jeweils unverzüglich anzuzeigen und ihr in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise zu begründen.

(2) 1 Die Bildung der Einspeiseentgelte erfolgt durch den Netzbetreiber möglichst verursachungsgerecht nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren, soweit die Regulierungsbehörde nach § 30 Abs. 2 Nr. 7 nicht ein oder mehrere derartige Verfahren vorgibt. 2 Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

1. Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des sicheren Betriebs der Netze,

2. Beachtung der Diskriminierungsfreiheit,

3. Setzen von Anreizen für eine effiziente Nutzung der vorhandenen Kapazitäten im Leitungsnetz.

vorherige Änderung nächste Änderung

Zur Ermittlung von Anreizmöglichkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 3 hat der Netzbetreiber in Vorbereitung der Entgeltbildung für die Einspeisepunkte eine Lastflusssimulation nach dem Stand der Technik durchzuführen, bei der insbesondere die unterschiedliche Belastung der Kapazitäten im Leitungsnetz durch die Nutzung alternativer Einspeisepunkte simuliert wird. Die Ergebnisse dieser Simulation sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Bildung der Ausspeiseentgelte erfolgt möglichst verursachungsgerecht durch den Netzbetreiber auf Grundlage der nach Absatz 1 auf die Ausspeisepunkte umzulegenden Netzkosten nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren. Dabei können auch die Lage der Ausspeisepunkte, deren Entfernung zu den Einspeisepunkten und die Druckstufe im Ausspeisepunkt Berücksichtigung finden. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 entsprechend.

(4) Die Entgelte für die einzelnen Ein- und Ausspeisepunkte werden grundsätzlich unabhängig voneinander gebildet. Die Entgelte an den einzelnen Ausspeisepunkten sollen in angemessenem Verhältnis zueinander stehen. Unbeschadet dieser Regelung sind für Gruppen von Ein- oder Ausspeisepunkten einheitliche Entgelte zu bilden, soweit die Kapazitätsnutzung an unterschiedlichen Punkten innerhalb dieser Gruppe nicht zu erheblichen Unterschieden in der Belastung des Leitungsnetzes führt.

(5) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus den Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. Dabei ist das Buchungsverhalten der Netznutzer, insbesondere hinsichtlich unterbrechbarer und unterjähriger Kapazitätsprodukte, zu berücksichtigen.

(6) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der Netzbetreiber auf Grundlage der nach Absatz 1 auf die Ausspeisepunkte umzulegenden Netzkosten einheitliche Ausspeiseentgelte bilden. Es kann dabei nach der Druckstufe oder dem Leitungsdurchmesser differenziert werden.

(7) Für leistungsgemessene Ausspeisepunkte sind jeweils getrennt nach Hoch-, Mittel- und Niederdruck ein Entgelt jeweils für die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen. Für Ausspeisepunkte ohne Leistungsmessung ist ebenfalls ein Entgelt für die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jeden Ausspeisepunkt zu erheben. Die Mess- und Abrechnungsentgelte richten sich nach den Kosten, die den jeweiligen Kostenstellen zugeordnet sind und der Anzahl der entsprechenden Ausspeisepunkte.



3 Zur Ermittlung von Anreizmöglichkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 3 hat der Netzbetreiber in Vorbereitung der Entgeltbildung für die Einspeisepunkte eine Lastflusssimulation nach dem Stand der Technik durchzuführen, bei der insbesondere die unterschiedliche Belastung der Kapazitäten im Leitungsnetz durch die Nutzung alternativer Einspeisepunkte simuliert wird. 4 Die Ergebnisse dieser Simulation sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) 1 Die Bildung der Ausspeiseentgelte erfolgt möglichst verursachungsgerecht durch den Netzbetreiber auf Grundlage der nach Absatz 1 auf die Ausspeisepunkte umzulegenden Netzkosten nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren. 2 Dabei können auch die Lage der Ausspeisepunkte, deren Entfernung zu den Einspeisepunkten und die Druckstufe im Ausspeisepunkt Berücksichtigung finden. 3 Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 entsprechend.

(4) 1 Die Entgelte für die einzelnen Ein- und Ausspeisepunkte werden grundsätzlich unabhängig voneinander gebildet. 2 Die Entgelte an den einzelnen Ausspeisepunkten sollen in angemessenem Verhältnis zueinander stehen. 3 Unbeschadet dieser Regelung sind für Gruppen von Ein- oder Ausspeisepunkten einheitliche Entgelte zu bilden, soweit die Kapazitätsnutzung an unterschiedlichen Punkten innerhalb dieser Gruppe nicht zu erheblichen Unterschieden in der Belastung des Leitungsnetzes führt.

(5) 1 Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus den Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. 2 Dabei ist das Buchungsverhalten der Netznutzer, insbesondere hinsichtlich unterbrechbarer und unterjähriger Kapazitätsprodukte, zu berücksichtigen.

(6) 1 Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der Netzbetreiber auf Grundlage der nach Absatz 1 auf die Ausspeisepunkte umzulegenden Netzkosten einheitliche Ausspeiseentgelte bilden. 2 Es kann dabei nach der Druckstufe oder dem Leitungsdurchmesser differenziert werden.

(7) 1 Für leistungsgemessene Ausspeisepunkte sind jeweils getrennt nach Hoch-, Mittel- und Niederdruck ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, ein Entgelt jeweils für die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen. 2 Für Ausspeisepunkte ohne Leistungsmessung ist ebenfalls ein Entgelt für den Messstellenbetrieb ein Entgelt für die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen. 3 Die Entgelte sind jeweils für jeden Ausspeisepunkt zu erheben. 4 Die Mess- und Abrechnungsentgelte richten sich nach den Kosten, die den jeweiligen Kostenstellen zugeordnet sind und der Anzahl der entsprechenden Ausspeisepunkte.

(8) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.



Anlage 2 (zu § 12 Satz 1) Haupt- und Nebenkostenstellen


1. Hauptkostenstelle 'Systemdienstleistungen'

2. Hauptkostenstelle 'Hochdrucknetz'

2.1 Nebenkostenstelle 'Hochdruckleitungsnetz': Kosten der Hochdruckleitungen;

2.2 Nebenkostenstelle 'Hochdruckanlagen': Kosten der Hochdruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke;

2.3 Nebenkostenstelle 'Verdichteranlagen': Kosten der Verdichteranlagen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.

3. Hauptkostenstelle 'Mitteldrucknetz'

3.1 Nebenkostenstelle 'Mitteldruckleitungsnetz': Kosten der Mitteldruckleitungen;

3.2 Nebenkostenstelle 'Mitteldruckanlagen': Kosten der Mitteldruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke;

3.3 Nebenkostenstelle 'Verdichteranlagen': Kosten der Verdichteranlagen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.

4. Hauptkostenstelle 'Niederdrucknetz'

4.1 Nebenkostenstelle 'Niederdruckleitungsnetz': Kosten der Niederdruckleitungen;

4.2 Nebenkostenstelle 'Niederdruckanlagen': Kosten der Niederdruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke;

4.3 Nebenkostenstelle 'Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung': Kosten der Anlagen der öffentlichen Beleuchtung;

4.4 Nebenkostenstelle 'Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse': Kosten der Erstellung von Hausanschlüssen und Hausanschlussleitungen.

vorherige Änderung

5. Hauptkostenstelle 'Messung': Kosten der Zählerbereitstellung (Kosten der Anschaffung, der Installation und der Wartung der Zähler) und Ablesung der Zähler;



5. Hauptkostenstelle 'Messung':

5a. Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb'

5a.1 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Hochdruckleitungsnetz';

5a.2 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Mitteldruckleitungsnetz';

5a.3 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Niederdruckleitungsnetz';


5.1 Nebenkostenstelle 'Messung Hochdruckleitungsnetz';

5.2 Nebenkostenstelle 'Messung Mitteldruckleitungsnetz';

5.3 Nebenkostenstelle 'Messung Niederdruckleitungsnetz'.

6. Hauptkostenstelle 'Abrechnung': Kosten der kaufmännischen Bearbeitung der Zählerdaten; Kosten der Beibringung fälliger Entgelte für die Netznutzung und Abrechnung;

6.1 Nebenkostenstelle 'Abrechnung Hochdruckleitungsnetz';

6.2 Nebenkostenstelle 'Abrechnung Mitteldruckleitungsnetz';

6.3 Nebenkostenstelle 'Abrechnung Niederdruckleitungsnetz'.