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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin (FremdSprPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.1999 BGBl. 2000 I S. 10; aufgehoben durch § 19 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 255
Geltung ab 01.05.2000; FNA: 806-21-7-57 Berufliche Bildung
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§ 4 Prüfungsanforderungen



(1) Im Handlungsbereich "Übersetzung" ist zu prüfen in den Qualifikationsschwerpunkten:

1.
Übersetzen eines wirtschaftsbezogenen fremdsprachigen Textes von ca. 1.200 Zeichen in die deutsche Sprache (Hauptsprache)

-
Bearbeitungszeit: 60 Minuten;

2.
Übersetzen eines wirtschaftsbezogenen deutschen Textes (Hauptsprache) von ca. 1.200 Zeichen in die Fremdsprache

-
Bearbeitungszeit: 60 Minuten.

(2) Im Handlungsbereich "Korrespondenz" ist zu prüfen in den Qualifikationsschwerpunkten:

1.
Verfassen eines fremdsprachigen Geschäftsbriefes nach Angaben in deutscher Sprache (Hauptsprache)

-
Bearbeitungszeit: 45 Minuten;

2.
Beantworten einer fremdsprachigen Korrespondenz in der Fremdsprache nach Angaben zu Inhalt und Form in deutscher Sprache (Hauptsprache)

-
Bearbeitungszeit: 60 Minuten;

3.
Schriftliche Zusammenfassung in der deutschen Sprache (Hauptsprache) einer einfachen wirtschaftsbezogenen Nachricht, die in der Fremdsprache zweimal zu Gehör gebracht wird

-
Bearbeitungszeit: 30 Minuten.

(3) Im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist zu prüfen in den Qualifikationsschwerpunkten:

1.
Gespräch in der Fremdsprache über wirtschaftsbezogene Themen nach schriftlicher Vorgabe in der Fremdsprache;

2.
Geschäftstelefonat in der Fremdsprache über einen in deutscher Sprache (Hauptsprache) vorgegebenen Sachverhalt.

Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" soll insgesamt (einschließlich Vorbereitung) nicht länger als 30 Minuten dauern.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FremdSprPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FremdSprPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FremdSprPrV Ziel der Prüfung
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 FremdSprPrV Gliederung der Prüfung
...  (3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maßgabe von § 4 durchzuführen. (4) Die Prüfung im Handlungsbereich Mündliche ...
§ 5 FremdSprPrV Prüfung in zwei Fremdsprachen
... In diesem Fall ist der Prüfungsteilnehmer in den Handlungsbereichen gemäß § 4 Abs. 1 und 3 in einem Qualifikationsschwerpunkt seiner Wahl in der ersten Fremdsprache und in dem ... in der zweiten Fremdsprache zu prüfen. Im Handlungsbereich gemäß § 4 Abs. 2 sind alle Qualifikationsschwerpunkte in beiden Fremdsprachen zu prüfen.  ...
§ 7 FremdSprPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... in einzelnen Handlungsbereichen und Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag freizustellen, wenn er vor einer zuständigen ...
§ 8 FremdSprPrV Bestehen der Prüfung
... wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 wenigstens ausreichende Leistungen erzielt hat. (2) Über das Bestehen der ...