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§ 17b - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 17b Ausbildung, Prüfungen, Wiederholung von Prüfungsleistungen



(1) Für den Masterstudiengang gelten die Regelungen zu Noten und Prüfungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2007, S. 58 - Prüfungsordnung).

(2) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Masterprüfung des Studiengangs „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei als Laufbahnprüfung ab.

(3) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen richtet sich nach § 10 der Prüfungsordnung.





 

Frühere Fassungen von § 17b BPolLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2007 (17.06.2009)Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
vom 04.06.2009 BGBl. I S. 1237

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17b BPolLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17b BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 BPolLV Ausbildungsaufstieg (vom 01.10.2007)
... Der Masterstudiengang gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils einem Jahr. § 17b Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Laufbahnbefähigung für den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237
Artikel 1 15. BPolLVÄndV
... eingefügt: „§ 17a Vorbereitungsdienst, Lehrende § 17b Ausbildung, Prüfungen, Wiederholung von Prüfungsleistungen".  ... 17 Absatz 4 wird aufgehoben. 7. Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b eingefügt: „§ 17a Vorbereitungsdienst, Lehrende (1) Der ... über die Berufung von Lehrenden an Hochschulen bleiben unberührt. § 17b Ausbildung, Prüfungen, Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Für den ... Der Masterstudiengang gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils einem Jahr. § 17b Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Laufbahnbefähigung für den ...