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§ 2 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 2 Laufbahnen, Ämter


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei gliedert sich in den mittleren, gehobenen und höheren Dienst.

(2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter:

1.
mittlerer Dienst

a)
als Eingangsamt das Amt der Polizeimeisterin oder des Polizeimeisters,

b)
als Beförderungsämter die Ämter der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters, der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters,

2.
gehobener Dienst

a)
als Eingangsamt das Amt der Polizeikommissarin oder des Polizeikommissars,

b)
als Beförderungsämter die Ämter Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars, der Polizeihauptkommissarin oder des Polizeihauptkommissars, der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars,

3.
höherer Dienst

a)
als Eingangsamt das Amt der Polizeirätin oder des Polizeirats,

b)
als Beförderungsämter die Ämter der Polizeioberrätin oder des Polizeioberrats, der Polizeidirektorin oder des Polizeidirektors, der Leitenden Polizeidirektorin oder des Leitenden Polizeidirektors, der Vizepräsidentin einer Bundespolizeidirektion oder des Vizepräsidenten einer Bundespolizeidirektion, der Direktorin in der Bundespolizei oder des Direktors in der Bundespolizei, der Präsidentin der Bundespolizeiakademie oder des Präsidenten der Bundespolizeiakademie, der Präsidentin einer Bundespolizeidirektion oder des Präsidenten einer Bundespolizeidirektion, der Vizepräsidentin beim Bundespolizeipräsidium oder des Vizepräsidenten beim Bundespolizeipräsidium, der Präsidentin des Bundespolizeipräsidiums oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums.

(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Nicht regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung V. v. 4. Juni 2009 BGBl. I S. 1237 m.W.v. 1. März 2008

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Frühere Fassungen von § 2 BPolLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2008 (17.06.2009)Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
vom 04.06.2009 BGBl. I S. 1237

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 BPolLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BPolLV Probezeit, Anstellung, Dienstbezeichnung (vom 28.11.2008)
... entlassen. (6) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines in § 2 Abs. 2 aufgeführten Amtes. Die Anstellung ist nur im Eingangsamt zulässig. Sie darf erst ...
§ 11 BPolLV Beförderung (vom 14.02.2009)
... 7 Satz 7 bleibt unberührt. (3) Die Ämter des Polizeivollzugsdienstes (§ 2 Abs. 2) sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237
Artikel 1 15. BPolLVÄndV
... Wiederholung von Prüfungsleistungen". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt ...


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