(1) Der Polizeivollzugsbeamtin und dem Polizeivollzugsbeamten stehen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes nach Maßgabe dieser Verordnung offen.
(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.
(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten.
(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.