(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte aller Laufbahnen erhalten im Rahmen ihrer Ausbildung polizeifachlichen Unterricht. Soweit sie einen nach dieser Verordnung geforderten Bildungsstand noch nicht besitzen und nachträglich erwerben müssen, nehmen sie außerdem am allgemein bildenden Unterricht teil.
(2) Das Bundesministerium des Innern erlässt Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (§
3 Abs. 2 Satz 2 des
Bundespolizeibeamtengesetzes), die sich im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung halten müssen.