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§ 10 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 10 Probezeit, Anstellung, Dienstbezeichnung



(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Sie beginnt mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe.

(2) Die Probezeit dauert, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt,

1.
im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,

2.
im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Monate,

3.
im höheren Dienst drei Jahre.

Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mindestens mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden hat. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Zeiten, die nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.

(4) Die Regelprobezeit kann im Einzelfall um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn sich die Bewährung insbesondere wegen

1.
nicht eindeutig bestimmbarer Leistung,

2.
nicht einwandfreier Führung,

3.
Krankheit,

4.
Wechsels des Dienstherrn oder

5.
längerer Beurlaubung

bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht feststellen lässt.

(5) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich nicht bewähren, werden entlassen.

(6) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines in § 2 Abs. 2 aufgeführten Amtes. Die Anstellung ist nur im Eingangsamt zulässig. Sie darf erst nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit vorgenommen werden.

(7) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt für eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten, die oder der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.

(8) Absatz 7 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(9) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der jeweiligen Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".





 

Frühere Fassungen von § 10 BPolLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.11.2008Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
vom 20.11.2008 BGBl. I S. 2224

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 BPolLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BPolLV Beförderung (vom 14.02.2009)
... erfolgen. Eine Beförderung während der Probezeit ist nicht zulässig; § 10 Abs. 7 Satz 7 bleibt unberührt. (3) Die Ämter des Polizeivollzugsdienstes ... werden bei der Anstellung nicht berücksichtigte Kinderbetreuungszeiten nach § 10 Abs. 7 angerechnet. (5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung ... Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 8. (7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ...
§ 17b BPolLV Ausbildung, Prüfungen, Wiederholung von Prüfungsleistungen (vom 01.10.2007)
... ab. (3) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen richtet sich nach § 10 der ...
§ 23 BPolLV Andere Bewerberinnen und Bewerber (vom 14.02.2009)
... § 22 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden. Die Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 2) erhöht sich um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens drei ...
§ 27 BPolLV Ausnahmen (vom 18.06.2009)
... 1 Nr. 2, § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 23; 2. Probezeit: § 10 Abs. 2, § 23; 3. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder ... 3. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung: § 10 Abs. 6 Satz 2, § 11 Abs. 3; 4. Beförderung während der Probezeit oder ... 11 Abs. 4 Satz 1 und 2; 6. Anstellung während der Probezeit: § 10 Abs. 6 Satz 3. (2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme ... 3. (2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von § 10 Abs. 6 Satz 2 bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237
Artikel 1 15. BPolLVÄndV
... ab. (3) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen richtet sich nach § 10 der Prüfungsordnung." 8. § 19 wird wie folgt ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2224
Artikel 1 14. BPolLVÄndV
... Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung". 2. In § 10 Abs. 8 wird das Wort „eingetragenen" gestrichen. 3. In § 13 Abs. 2 Nr. 3 ...