(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate.
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
- 1.
- die Grundausbildung;
sie dauert ein Jahr und endet mit einer Prüfung,
- 2.
- die weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung,
- 3.
- einen sechsmonatigen Lehrgang, der mit der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei abschließt.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens ein Jahr gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2224