(1) Das Bundespolizeipräsidium fördert und koordiniert die dienstliche Fortbildung auf der Grundlage der Fortbildungsleitlinien des Bundesministeriums des Innern.
(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, sich selbst ständig beruflich fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Erfordernissen ihres Amtes gewachsen sind.
(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Insbesondere ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften der Laufbahn anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237