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Änderung § 9 BPolLV vom 01.10.2007

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§ 9 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2007 geltenden Fassung
§ 9 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen


(Text alte Fassung)

In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes) sind folgende Noten vorzusehen:

(Text neue Fassung)

In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für den Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes) sind folgende Noten vorzusehen:

sehr gut (1) - eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2) - eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3) - eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4) - eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6) - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.




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