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Änderung § 33 BPolLV vom 18.06.2009

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§ 33 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung
§ 33 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere


Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Offizierprüfung oder die Stabsoffizierprüfung bestanden haben, besitzen

(Text alte Fassung)

- die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS, wenn sie die Offizierprüfung bestanden haben,

- die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst im BGS, wenn sie die Stabsoffizierprüfung bestanden haben.

(Text neue Fassung)

- die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, wenn sie die Offizierprüfung bestanden haben,

- die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, wenn sie die Stabsoffizierprüfung bestanden haben.