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Synopse aller Änderungen der BPolLV am 01.03.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2008 durch Artikel 1 der 15. BPolLVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BPolLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Laufbahnen, Ämter


(1) Der Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei gliedert sich in den mittleren, gehobenen und höheren Dienst.

(2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter:

1. mittlerer Dienst

a) als Eingangsamt das Amt der Polizeimeisterin oder des Polizeimeisters,

b) als Beförderungsämter die Ämter der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters, der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters,

2. gehobener Dienst

a) als Eingangsamt das Amt der Polizeikommissarin oder des Polizeikommissars,

b) als Beförderungsämter die Ämter Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars, der Polizeihauptkommissarin oder des Polizeihauptkommissars, der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars,

3. höherer Dienst

a) als Eingangsamt das Amt der Polizeirätin oder des Polizeirats,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) als Beförderungsämter die Ämter der Polizeioberrätin oder des Polizeioberrats, der Polizeidirektorin oder des Polizeidirektors, der Leitenden Polizeidirektorin oder des Leitenden Polizeidirektors, der Abteilungspräsidentin in der Bundespolizei oder des Abteilungspräsidenten in der Bundespolizei, der Direktorin der Bundespolizeidirektion oder des Direktors der Bundespolizeidirektion, der Direktorin in der Bundespolizei oder des Direktors in der Bundespolizei, der Präsidentin eines Bundespolizeipräsidiums oder des Präsidenten eines Bundespolizeipräsidiums, der Inspekteurin der Bundespolizei oder des Inspekteurs der Bundespolizei.

(3) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B sind mit Ausnahme
des Amtes einer Präsidentin eines Bundespolizeipräsidiums oder eines Präsidenten eines Bundespolizeipräsidiums nicht regelmäßig zu durchlaufen. Das Amt einer Präsidentin eines Bundespolizeipräsidiums oder eines Präsidenten eines Bundespolizeipräsidiums kann auch einer Beamtin oder einem Beamten in der Laufbahn des höheren Dienstes der allgemeinen und inneren Verwaltung übertragen werden.

(Text neue Fassung)

b) als Beförderungsämter die Ämter der Polizeioberrätin oder des Polizeioberrats, der Polizeidirektorin oder des Polizeidirektors, der Leitenden Polizeidirektorin oder des Leitenden Polizeidirektors, der Vizepräsidentin einer Bundespolizeidirektion oder des Vizepräsidenten einer Bundespolizeidirektion, der Direktorin in der Bundespolizei oder des Direktors in der Bundespolizei, der Präsidentin der Bundespolizeiakademie oder des Präsidenten der Bundespolizeiakademie, der Präsidentin einer Bundespolizeidirektion oder des Präsidenten einer Bundespolizeidirektion, der Vizepräsidentin beim Bundespolizeipräsidium oder des Vizepräsidenten beim Bundespolizeipräsidium, der Präsidentin des Bundespolizeipräsidiums oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums.

(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen
nicht übersprungen werden. Nicht regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B.

§ 15 Vorbereitungsdienst, Zwischenprüfung


(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang einer Fachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und aus berufspraktischen Studienzeiten besteht. Die Fachstudien werden im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.

(3) Die Fachstudien dauern 18 Monate. Sie schließen ein Grundstudium von sechs Monaten ein. Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte; sie sind für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes möglichst einheitlich zu gestalten. Das Grundstudium schließt mit einer Zwischenprüfung ab.

(4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die praktische Ausbildung von 18 Monaten in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Davon können insgesamt drei Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen.

(5) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ab.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten, der die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, kann das Bundesministerium des Innern auf Vorschlag der Prüfungskommission die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zuerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.



(6) Einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten, die oder der die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, kann das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Prüfungskommission die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zuerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

§ 25 Fortbildung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium des Innern fördert und regelt die dienstliche Fortbildung.



(1) Das Bundespolizeipräsidium fördert und koordiniert die dienstliche Fortbildung auf der Grundlage der Fortbildungsleitlinien des Bundesministeriums des Innern.

(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, sich selbst ständig beruflich fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Erfordernissen ihres Amtes gewachsen sind.

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Insbesondere ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften der Laufbahn anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.



§ 28 Gemeinsame Regelungen für den Ausbildungs- und Praxisaufstieg


(1) Beamtinnen und Beamte können von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der höheren Laufbahnaufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie ist in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission und durch die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben nachzuweisen. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse.

(3) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als derjenigen der Bewerberinnen oder Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Bundespolizeiakademie führt die Auswahlverfahren durch; das Bundesministerium des Innern kann Abweichungen zulassen.

(4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstigen Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.

vorherige Änderung

(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Es kann diese Befugnis für die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei auf nachgeordnete Bundespolizeibehörden übertragen. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch Bewerberinnen oder Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 vergleichbar gestaltet sind.



(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Es kann diese Befugnis für die Zulassung zum Aufstieg auf nachgeordnete Bundespolizeibehörden übertragen. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch Bewerberinnen oder Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 vergleichbar gestaltet sind.

(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 29 oder § 30 kann einmal wiederholt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerber, die erfolgreich das Auswahlverfahren beendet haben, aber nicht berücksichtigt werden konnten.

(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A mit Amtszulage (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars verliehen werden.

(8) Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag können auch für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden.