Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2224
Artikel 1 14. BPolLVÄndV ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst: § 18 Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz ... der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst: § 18 Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung". ... im BGS" durch die Angabe in der Bundespolizei" ersetzt. 4. § 18 wird wie folgt gefasst: § 18 Zugang zu einer höheren Laufbahn bei ... ersetzt. 4. § 18 wird wie folgt gefasst: § 18 Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung ...
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