Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 DrechsHolzspielMstrV vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 MstrPrHwÄndV am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie der DrechsHolzspielMstrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 DrechsHolzspielMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 7 DrechsHolzspielMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II


(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung gestalterischer, technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Prüfungsfächer sind:

1. Gestaltung und Fachtechnik,

2. Auftragsabwicklung,

3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine fallorientierte Aufgabe zu bearbeiten.

1. Gestaltung und Fachtechnik

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische und fertigungstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Aspekte in einem Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Betrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Lösungen zu Aufgaben aus dem Bereich des Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerks unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen und Materialvorgaben erarbeiten, beurteilen und korrigieren,

b) Form- und Farbenlehre unter gestalterischen Aspekten umsetzen,

c) Lösungen zur Durchführung von Restaurierungs- und Reparaturarbeiten erarbeiten, bewerten und korrigieren,

d) Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen bei unterschiedlichen Problemstellungen darlegen und begründen,

e) Konstruktionsunterlagen, Stücklisten und Teilezeichnung erstellen,

f) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,

g) werkstoff- und fertigungsgerechten Einsatz von Maschinen und Werkzeugen bewerten,

h) Vorrichtungen zur Fertigung unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitsschutzes planen,

i) Verfahren der Oberflächenveredelung und des Oberflächenschutzes darstellen und bewerten;

2. Auftragsabwicklung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg in einem Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Betrieb notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,

b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei Aspekte des Qualitätsmanagements darstellen,

c) technische Arbeitspläne, auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen, erarbeiten, bewerten und korrigieren, Arbeitsplatzgestaltung bewerten,

d) Vor- und Nachkalkulation durchführen;

3. Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Betrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

c) Fertigungszeiterfassung bewerten und Zeitkalkulation erstellen,

d) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden, insbesondere die Vorschriften des Umwelt- und Artenschutzes,

e) Beschaffung, Lagerung und Auswahl der Werkstoffe planen und darstellen,

f) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,

g) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beurteilen,

h) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen,

i) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden beschreiben.

(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern.

(Text alte Fassung)

(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.

(Text neue Fassung)

(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1. ein
Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.