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Synopse aller Änderungen der DrechsHolzspielMstrV am 06.03.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. März 2020 durch Artikel 6 der 1. MstrPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DrechsHolzspielMstrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DrechsHolzspielMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung
DrechsHolzspielMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

(Text neue Fassung)

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.


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