Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2020 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk (ParkettlMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.1974 BGBl. I S. 2154; aufgehoben durch § 15 V. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1078
Geltung ab 06.09.1974; FNA: 7110-3-35 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild



(1) Dem Parkettleger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Gestaltung und Herstellung von Fußböden aus Holz und Kunststoffen;

2.
Verlegung von Parkett;

3.
Fertigung von Parketteinzelteilen;

4.
Fertigung von Unterkonstruktionen und von Schwingbodenkonstruktionen;

5.
Verlegung von Platten- und Bahnenbelägen;

6.
Oberflächenbehandlung von Fußböden.

(2) Dem Parkettleger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Parkettarten, der Verlegemuster, der Platten- und Bahnenbeläge, der Dämmstoffe, der Klebestoffe, der Leime und der Materialien für die Oberflächenbehandlung, sowie deren Lagerung, Verwendung und Verarbeitung;

2.
Kenntnisse der Holztrocknung und des Holzschutzes;

3.
Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere Wärmedämmung und Schallschutz;

4.
Kenntnisse über den Aufbau des Unterbodens;

5.
Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion von Unterkonstruktionen und von Schwingbodenkonstruktionen;

6.
Kenntnisse über die Farben- und Formenlehre sowie über die wichtigsten Stilformen;

7.
Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;

8.
Kenntnisse über die jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 280, 281, 4108, 4109, 18202, 18336, 18337, 18356, 18365, 18367 und 68800, sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen;

9.
Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen, Werkzeichnungen und Raumdarstellungen;

10.
Messen und Einteilen der zu belegenden Flächen;

11.
Auswählen, Einteilen, Zurichten und Verlegen der Werk- und Hilfsstoffe;

12.
Be- und Verarbeiten von Holz und Kunststoffen;

13.
Hobeln, Abziehen und Schleifen der Parkettoberfläche von Hand und mit Maschine;

14.
winkeliges und geschweiftes Bearbeiten der Werkstücke;

15.
Prüfen des Untergrunds auf Feuchtigkeit, Ebenheit und Abriebfestigkeit;

16.
Vorbereiten des Untergrunds für das Verlegen;

17.
Instandsetzen von Parkettböden, insbesondere durch Einfügen von Parketteinzelteilen unter Einhaltung des Verlegemusters;

18.
Oberflächenbehandeln von Fußböden, insbesondere durch Versiegeln und Wachsen;

19.
Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.



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