Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2020 aufgehoben
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3. Abschnitt - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk (ParkettlMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.1974 BGBl. I S. 2154; aufgehoben durch § 15 V. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1078
Geltung ab 06.09.1974; FNA: 7110-3-35 Handwerk im Allgemeinen
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3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 6 Übergangsvorschrift
§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 Inkrafttreten

3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen V. v. 28. Februar 2020 BGBl. I S. 246 m.W.v. 6. März 2020

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§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen V. v. 28. Februar 2020 BGBl. I S. 246 m.W.v. 6. März 2020

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§ 8 (aufgehoben)


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen V. v. 28. Februar 2020 BGBl. I S. 246 m.W.v. 6. März 2020

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§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.



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