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Synopse aller Änderungen der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk am 06.03.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. März 2020 durch Artikel 1 der 1. MstrPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ParkettlMeistPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
1. Abschnitt Berufsbild
    § 1 Berufsbild
2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung
    § 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
    § 3 Meisterprüfungsarbeit
    § 4 Arbeitsprobe
    § 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 6 Übergangsvorschrift
    § 7 Sonstige Vorschriften
    § 8 Berlin-Klausel
(Text neue Fassung)

    § 6 Übergangsvorschrift
    § 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung
    § 8 (aufgehoben)
    § 9 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Übergangsvorschrift




§ 6 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.



Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Sonstige Vorschriften




§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.



(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Berlin-Klausel




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.