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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnenausstatterin (FahrzIAAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2003 BGBl. I S. 1512; aufgehoben durch § 20 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2166
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-315 Berufliche Bildung
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§ 7 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 6 genannten Qualifikationen sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnenausstatterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FahrzIAAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrzIAAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage FahrzIAAusbV (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnenausstatterin