Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt der im Inland gelegene Ort der Werk- oder Dienstleistung als Geschäftsraum und der mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers Beauftragte als dort beschäftigte Person im Sinn des §
5 Abs. 2 des
Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit §
178 Abs. 1 Nr. 2 der
Zivilprozessordnung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 576