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§ 12 - Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvV)

V. v. 24.05.1972 BGBl. I S. 854; zuletzt geändert durch Artikel 477 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.06.1972; FNA: 9231-10-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 12 Bekanntgabe der Entscheidung



Der Vorsitzende gibt im Anschluß an die Entscheidung des Prüfungsausschusses dem Bewerber bekannt, ob er die Prüfung bestanden hat. Im Fall des Nichtbestehens der Prüfung hat er dem Bewerber die Gründe hierfür anzugeben. Außerdem ist dem Bewerber mitzuteilen, ob der praktische Teil der Prüfung oder Leistungen in den Fachgebieten bei der Wiederholungsprüfung angerechnet werden können.

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Zitierungen von § 12 KfSachvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KfSachvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfSachvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Anlage VIIIb StVZO (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen (vom 03.07.2021)
... ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Anlage VIIIb StVZO (Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen (vom 01.04.2012)
... ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai ...