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§ 1 - Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch (RindFlZV k.a.Abk.)

§ 1 Zuständige Stelle



Zuständig für die Durchführung

1.
der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch (ABl. EG Nr. L 215 S. 57),

2.
der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 der Kommission vom 28. Mai 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch (ABl. EG Nr. L 132 S. 83)

in der jeweils geltenden Fassung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RindFlZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RindFlZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RindFlZV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... Die Berufs- oder Branchenverbände, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten einen Antrag gestellt haben (Begünstigte), haben zur Überwachung, ...
§ 3 RindFlZV Inkrafttreten
...  1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach ...