Artikel 9 - Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG)

G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 38 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809
Geltung ab 01.12.1994; FNA: III-19-6-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Artikel 9 Gesetz über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(gesamter Text siehe Vertriebenenzuwendungsgesetz - VertrZuwG)

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Zitierungen von Artikel 9 EALG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 EALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EALG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 EALG Inkrafttreten
...  9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. Artikel 10 Nr. 10 und Artikel 12 treten am Tage ...


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