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§ 2 - Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG)

G. v. 05.04.1991 BGBl. I S. 854; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 G. v. 04.12.2004 BGBl. I S. 3166
Geltung ab 12.04.1991; FNA: 4120-8 Recht der Kapitalgesellschaften

§ 2 Spaltungsplan



(1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Dieser muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
die Firma und den Sitz der übertragenden und der durch die Spaltung entstehenden Gesellschaften;

2.
die Erklärung über die Übertragung der Teile des Vermögens der übertragenden Gesellschaft jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen (Geschäftsanteilen oder Aktien) der neuen Gesellschaften;

3.
das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung, die zehn vom Hundert des Gesamtnennbetrages der gewährten neuen Anteile nicht übersteigen darf;

4.
die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile der neuen Gesellschaften;

5.
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;

6.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der neuen Gesellschaften vorgenommen gelten;

7.
die Rechte, welche die neuen Gesellschaften einzelnen Gesellschaftern oder Aktionären sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewähren, und die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;

8.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften oder einem Abschlußprüfer gewährt wird;

9.
die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jede der neuen Gesellschaften übertragen werden; soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch hier anzuwenden; bei Grundstücken ist § 28 der Grundbuchordnung zu beachten; im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht;

10.
die genaue Beschreibung der übergehenden Betriebe und Betriebsteile sowie ihre Zuordnung zu den neuen Gesellschaften unter Angabe der auf diese Gesellschaften übergehenden Arbeitsverhältnisse.

(2) Der Spaltungsplan muß notariell beurkundet werden.

(3) Der Spaltungsplan ist zum Handelsregister einzureichen. Das Registergericht hat einen Hinweis auf diese Einreichung mindestens einen Monat vor dem Tage der Gesellschafter- oder Hauptversammlung, in der die Spaltung beschlossen werden soll, durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt bekanntzumachen.

(4) Der Spaltungsplan ist gleichzeitig dem zuständigen Betriebsrat zuzuleiten.



 

Zitierungen von § 2 SpTrUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SpTrUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpTrUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SpTrUG Abspaltung von Betrieben oder Betriebsteilen
... dieses Gesetzes vorschlägt, hierfür den Entwurf eines Spaltungsplans nach § 2 aufstellt und gegebenenfalls der Treuhandanstalt den Erwerb der Geschäftsanteile oder Aktien ...