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§ 5 - Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG)

G. v. 05.04.1991 BGBl. I S. 854; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 G. v. 04.12.2004 BGBl. I S. 3166
Geltung ab 12.04.1991; FNA: 4120-8 Recht der Kapitalgesellschaften

§ 5 Prüfung der Spaltung



(1) Im Falle des § 4 Abs. 1 haben ein oder mehrere unabhängige Sachverständige, die vom Vorstand der übertragenden Gesellschaft bestellt werden, den Spaltungsplan zu prüfen und einen schriftlichen Bericht zu erstellen. Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung als Gegenwert angemessen ist. Dabei ist anzugeben,

1.
nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist;

2.
aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;

3.
welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses oder des Gegenwerts und der ihnen zugrundeliegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen aufgetreten sind.

(2) § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

 
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Zitierungen von § 5 SpTrUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SpTrUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpTrUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SpTrUG Vorbereitung der Beschlußfassung
... hierauf verzichtet; 4. gegebenenfalls die nach § 4 oder § 5 erstatteten ...