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§ 8 - Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG)

G. v. 05.04.1991 BGBl. I S. 854; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 G. v. 04.12.2004 BGBl. I S. 3166
Geltung ab 12.04.1991; FNA: 4120-8 Recht der Kapitalgesellschaften

§ 8 Anmeldung und Eintragung der neuen Gesellschaften



(1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft hat jede neue Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben soll, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Es hat ferner einen Hinweis auf die bevorstehende Spaltung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft anzumelden.

(2) Die neuen Gesellschaften dürfen erst eingetragen werden, nachdem der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 eingetragen worden ist. Die Eintragung im Handelsregister des Sitzes jeder neuen Gesellschaft ist mit dem Vermerk zu versehen, daß sie erst mit der Eintragung der Spaltung im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft wirksam wird.